Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit der Hypnetic GmbH folgende Bestimmungen:

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe der Hypnetic GmbH in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote der Hypnetic GmbH.
  2. Der Auftraggeber erklärt sich bei Auftragsbestätigung der Angebotsabgabe einverstanden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hypnetic GmbH für die jeweils definierten Leistungsabwicklungen gelten.
  3. Die Auftragsbestätigung führt zur Erstellung des Projektvertrages unter beidseitigem Mitwirken auf Grundlage des Entwurfes der Hypnetic GmbH.
  4. Der Abschluss des Projektvertrages stellt die verbindliche Beauftragung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer dar. Bei Abschluss des Projekt-Vertrages wird die auf dem jeweiligen Angebot festgelegte Anzahlung seitens des Auftraggebers getätigt.

2. Installation, Liefer- und Montagezeit

  1. Der Aufstellungsort und der Netzanschluss für den Hypnetic-Energiespeicher sind vom Auftraggeber vorab in Zusammenarbeit mit der Hypnetic GmbH zu klären. Zusätzliche Kosten aufgrund individueller Aufstell- oder Netzanschluss-Bedingungen sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
  2. Der Auftraggeber hat zum Schutz des Liefer- und des Montagepersonals an dem Aufstellungsort alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  3. Die Liefer- und Montagefristen sind in der Angebotsabgabe vorskizziert und stellen Richtwerte dar. Sollten innerhalb der Leistungs- und Kapazitätseinheits-Fertigung oder während der Installations- und Montageprozesse seitens des Lieferanten-Netzwerkes der Hypnetic GmbH Verzögerungen auftreten, können die Im Angebot auftretenden Liefer- und Montagefristen um bis zu 12 Wochen verlängert werden.
  4. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers für den Aufstellungsort und für den Netzanschluss voraus.
  5. Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sich über auftretende Abwicklungsschwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Vertragsdurchführung unverzüglich zu unterrichten.
  6. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Gleiches gilt für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, d.h. wenn die Hypnetic GmbH an der Erfüllung der Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert ist – die trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren – gleichwohl ob diese bei der Hypnetic GmbH oder bei einem Vorlieferanten eingetreten sind, wie z.B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlichem.
  7. Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages oder im Falle von 2. (3), 2. (4) und 2. (5) sind ausgeschlossen.
  8. Die Hypnetic GmbH kann sich Dritter bedienen, um ihre Pflichten zu erfüllen.

3. Abnahme

  1. Nach Fertigstellung des Vertragsgegenstandes ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Die Hypnetic GmbH kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Leistung als abgenommen gilt.
  2. Alle Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, dies gilt insbesondere, wenn der Austausch bestimmter Komponenten oder Elementen für den Auftraggeber vorteilhaft ist und dem Stand der Technik entsprechen und keine Mehrkosten für dem Auftraggeber entstehen.
  3. Die Hypnetic GmbH ist bis zur Inbetriebnahme für den Vertragsgegenstand verantwortlich. Mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes verbleibt die Verantwortung über den ordnungsgemäßen Betrieb, wenn und solange ein Wartungsvertrag zwischen der Hypnetic GmbH und dem Auftraggeber besteht. In diesem Wartungsvertrag werden sämtliche Details geregelt.
  4. Wird der Vertragsgegenstand nach Anlieferung bei dem Auftraggeber und vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Hypnetic GmbH nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat die Hypnetic GmbH Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

4. Zahlungsbedingungen

    1. Es gelten die Zahlungsbedingungen, die auf dem jeweiligen Angebot niedergeschrieben sind. Die individuell bestimmten Anteile der An-, Haupt- und Restzahlung sind zzgl. Der Mehrwertsteuer zu den bestimmten Zeitpunkten vom Auftraggeber zu entrichten.
    2. Sind auf dem Angebot keine Zahlungsbedingungen niedergeschrieben, gilt folgende Aufteilung:

30 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung bzw. Projektvertrags-Abschluss

50 % Hauptzahlung bei Anlieferung der Hauptkomponenten zum vom Auftraggeber bestimmten Aufstellort.

20 % Restzahlung nach Inbetriebnahme, Netzanschluss und Abnahme (vgl. Abs. 3)

  1. Ein Skonto-Abzug ist nicht zulässig, es sei denn, dass dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart worden ist.
  2. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist die Hypnetic GmbH berechtigt, ihre Arbeiten einzustellen und nicht verbautes Material von der Baustelle auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen.

5. Garantie / Gewährleistung / Rücknahme

  1. Der Auftraggeber hat eine Gewährleistung auf die Funktionsfähigkeit des Auftragsgegenstandes, solange ein Wartungsvertrag mit ihm und der Hypnetic GmbH besteht (vgl. 3.3).
  2. Kommt es zu Ausfällen des Vertragsgegenstandes, die auf eine mangelnde Funktionstüchtigkeit einer Komponente zurückzuführen ist, die durch ihren jeweiligen Hersteller eine Gewährleistung hat, so kann der Auftraggeber den Austausch dieser Komponente kostenfrei verlangen. Dafür hat er eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens 14 Tage über der Lieferzeit der jeweiligen Komponente liegt. In diesem Fall sind Schadensersatz-Ansprüche, die aus dem eingestellten Betrieb des Auftragsgegenstandes resultieren, gegenüber der Hypnetic GmbH ausgeschlossen.
  3. Bei mangelhafter Leistung des Auftragsgegenstandes hat der Auftraggeber nach Wahl das Recht, die Mängel kostenfrei zu beseitigen. Ist die Beseitigung des Mangels für die Hypnetic GmbH unzumutbar oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber der Hypentic GmbH die Vergütung mindern (§ 638 BGB). Soweit der Auftraggeber der Hypnetic GmbH eine Frist zur Nachbesserung setzt, muss diese angemessen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, ob bestimmte Teile der Ware individuell herzustellen oder zu beschaffen sind.

6. Haftung

  1. Für Schäden, die durch den Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet die Hypnetic GmbH nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhaften Verletzungen sowie bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  2. Für den Fall der Haftungsübernahme der Hypnetic GmbH ist die Haftungssumme auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, begrenzt.
  3. Die Hypnetic GmbH wird auf Verlangen die geschlossene Haftpflichtversicherung nachweisen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.

7. Rücktritt

  1. Die Hypnetic GmbH kann vom Vertrag durch schriftlichen Rücktritt zurücktreten, wenn
    1. der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung (Mitwirkungsverpflichtung gem. § 642 BGB) unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und dadurch die Hypnetic GmbH außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen.
    2. der Auftraggeber eine ihm obliegende Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt.
    3. die Lieferung des Vertragsgegenstandes aufgrund von Vorleistungen ggü. den eingesetzten Komponenten-Lieferanten absehbar zu einer Insolvenz der Hypnetic GmbH führen würde.
  2. Erfüllt der Auftraggeber den Vertrag nicht, ohne dazu berechtigt zu sein, kann die Hypnetic GmbH nach Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadensersatzanspruch beträgt pauschal 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises.
  3. Der Schadensersatzanspruch kann höher angesetzt werden, wenn die Hypnetic GmbH einen höheren Schaden nachweist.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Hypnetic GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen Liefer- und Leistungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Sofern eine Teilabnahme vorgenommen wird, geht das Eigentum bei Eingang aller diesbezüglich erforderlichen Zahlungen über.
  2. Soweit die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dem Grundstück des Auftraggebers aufgestellt worden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber auf Verlangen der Hypnetic GmbH, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände zu gestatten oder bei Miteigentum durch Dritte die Gestattung einzuholen und der Hypnetic GmbH das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen oder übertragen zu lassen. Die Kosten der Demontage trägt dann der Auftraggeber.

9. Datenschutz

  1. Die Hypnetic GmbH wird die personenbezogenen Daten des Auftraggebers vertraulich und unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verwenden. Die personenbezogenen Daten werden von der Hypnetic GmbH gespeichert und im Rahmen der Vertragsabwicklung gegebenenfalls Dienstleistungspartnern zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt darüber hinaus nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist bzw. der Auftraggeber seine Einwilligung erteilt hat.
  2. Datenschutzbezogene Einwilligungen, die der Auftraggeber erteilt hat, können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Daten insgesamt löschen zu lassen, sofern die Speicherung nicht zur Durchführung noch nicht abgewickelter Verträge erforderlich ist oder soweit die Hypnetic GmbH aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungs- und Buchführungspflichten gespeichert werden müssen. In diesem Fall werden die Daten jedoch gesperrt.
  3. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über den Umfang und die Verwendung seiner Daten zu verlangen. Sollte der Auftraggeber seine personenbezogene Daten ändern, berichtigen oder löschen lassen wollen, so kann er sich hierfür an die Hypnetic GmbH wenden.

10. Schlussbestimmungen

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, auf Datenträgern gespeicherten Programmen usw. behält sich die Hypnetic GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Datenträger sowie die hierauf gespeicherten Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und/oder Datenträger, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Stercom Power Solutions GmbH.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Unberührt davon bleiben die zwingenden Bestimmungen des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz der Hypnetic GmbH, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Gleiches gilt auch, soweit der Auftraggeber bei Klageerhebung keinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
Hypnetic